Revision VMDP – aktueller Stand
Im Nachgang zu unserer Mitteilung vom 11. Juni 2026 zur Revision der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) informiert der IVR über den aktuellen Stand der Abklärungen und das weitere Vorgehen.
Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass das gewählte Vorgehen bei der Revision der Verordnung zwar aus Sicht des IVR ungewöhnlich und insbesondere aufgrund der fehlenden Einbindung der direkt betroffenen Kreise bedauerlich ist, rechtlich jedoch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beziehungsweise zur vorgängigen Anhörung der betroffenen Akteure bestand. Eine rechtliche Anfechtung des Revisionsverfahrens als solches erscheint daher nicht erfolgversprechend.
Unbefriedigend bleibt hingegen, dass bis heute kein öffentlich zugänglicher erläuternder Bericht oder ein vergleichbares Dokument bekannt ist, aus dem hervorgeht, auf welchen Analysen, Überlegungen und Folgenabschätzungen die vorgenommenen Änderungen beruhen. Damit bleibt insbesondere offen, ob und in welchem Umfang die Auswirkungen auf das zivile Rettungswesen und die präklinische Notfallversorgung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.
Eine andere Ausgangslage ergibt sich hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der neuen Bestimmungen. Die Rechtsabteilung des Kantonsspitals Graubünden hat den IVR im in Zusammenhang mit einem konkreten Fall kontaktiert und die Vereinbarkeit der in Art. 29a Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) vorgesehenen Einschränkungen mit Art. 18 des Militärgesetzes (MG) infrage gestellt. Der IVR teilt die Einschätzung, dass diese Frage einer gerichtlichen Klärung bedarf. Er wird das Kantonsspital Graubünden deshalb in diesem Dossier begleiten und sich an der Finanzierung der entsprechenden rechtlichen Schritte beteiligen. Dies im Sinne einer Grundsatzklärung.
Unabhängig von dieser juristischen Fragestellung bleibt der Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den IVR auch aus fachlicher und versorgungspolitischer Sicht schwer nachvollziehbar.
Der Fachkräftemangel im Rettungswesen hat sich zwar leicht entspannt (siehe Kennzahlenerhebung 2026), ist jedoch keineswegs behoben. Schweizweit besteht weiterhin ein zusätzlicher Bedarf von rund 110 Vollzeitäquivalenten. Aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von rund 80 Prozent entspricht dies einem effektiven Bedarf von ungefähr 130 zusätzlichen Mitarbeitenden. Gleichzeitig betrifft die neue Regelung insbesondere jüngere Mitarbeitende. Bei den männlichen operativ tätigen Mitarbeitenden im Rettungswesen macht die Altersgruppe unter 35 Jahren derzeit rund 30 Prozent des Bestandes aus. Rückmeldungen verschiedener Rettungsdienste ermöglichen inzwischen auch eine konkretere Einschätzung der Auswirkungen der Verordnungsänderung. Demnach könnten durchschnittlich rund 10 bis 15 Prozent des jeweiligen Personalbestandes betroffen sein; einzelne Rettungsdienste melden Werte von bis zu 18 Prozent. Das in unserer Mitteilung vom 11. Juni noch nicht quantifizierbare Risiko einer zusätzlichen Verknappung der personellen Ressourcen hat sich damit inzwischen deutlich konkretisiert.
Diese Entwicklung ist umso problematischer, als die Zahl der Rettungsdiensteinsätze seit Jahren kontinuierlich zunimmt. Die Gründe dafür sind multifaktoriell. Bereits unabhängig von der Revision der VMDP ist das Rettungswesen deshalb gefordert, heute Massnahmen zu ergreifen, um die notwendigen personellen Ressourcen, die Vorhalteleistung und damit die flächendeckende präklinische Versorgung auch in Zukunft sicherstellen zu können. Die neue Regelung erschwert diese Aufgabe zusätzlich.
Besonders schwer nachvollziehbar ist aus Sicht des IVR die fehlende Kohärenz innerhalb des VBS selbst. Während die Revision der VMDP dazu führen kann, dass dem zivilen Rettungswesen qualifizierte personelle Ressourcen entzogen werden, betrachtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und insbesondere KATAMED den Rettungsdienst gleichzeitig als einen zentralen Partner für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen. In den entsprechenden Überlegungen wird erwartet, dass das Rettungswesen auch unter massiv erschwerten Bedingungen handlungsfähig bleibt, den Patientenfluss sicherstellt und seine Aufgaben gegebenenfalls bis in eine sogenannte «Kampfzone» hinein wahrnehmen kann. Hier zeigt sich aus Sicht des IVR ein grundlegender Widerspruch: Einerseits soll das zivile Rettungswesen seine Resilienz erhöhen, ausreichende Vorhalteleistungen sicherstellen und auch bei ausserordentlichen Ereignissen oder sicherheitspolitischen Krisen funktionsfähig bleiben. Andererseits schafft dasselbe Departement regulatorische Rahmenbedingungen, durch welche genau jene spezialisierten personellen Ressourcen reduziert werden können, die zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigt werden. Diese Problematik beginnt nicht erst im Krisenfall. Bereits im ordentlichen Alltag kann der Verlust qualifizierter Mitarbeitender die Vorhalteleistung, die Gebietsabdeckung und letztlich die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags einzelner Rettungsdienste beeinträchtigen. In einer ausserordentlichen Lage – sei diese beispielsweise geopolitischer Natur oder durch ein Naturereignis bedingt – würde sich dieser Effekt zusätzlich verschärfen.
Aus einer gesamtheitlichen Sicherheitsperspektive erscheint es deshalb widersprüchlich, hoch spezialisierte Ressourcen aus einem zivilen System abzuziehen, dessen primäre Aufgabe der unmittelbare Schutz und die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist und dessen Funktionsfähigkeit gleichzeitig als wesentlich für die Krisenbewältigung betrachtet wird. Dies gilt umso mehr, wenn diese Ressourcen einer Organisation zugeführt werden, die ihren Auftrag grundsätzlich auch mit anders zusammengesetzten personellen Ressourcen erfüllen kann. Die Säule Gesundheitswesen im Bevölkerungsschutz würde so in einer Art geschwächt, welche das gesamte System in Gefahr bringen. Der IVR stellt dabei weder den Auftrag noch den Personalbedarf der Armee infrage. Es geht vielmehr um die Frage, wie die vorhandenen personellen Ressourcen im Interesse der Gesamtsicherheit der Bevölkerung am sinnvollsten eingesetzt werden. Aus Sicht des IVR fehlt bislang eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Personalbedarf der Armee einerseits und den Anforderungen an die zivile Gesundheitsversorgung, die Vorhalteleistung des Rettungswesens sowie dessen Bedeutung für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen andererseits.
Besonders unbefriedigend bleibt, dass trotz der bisherigen Abklärungen keine konkreten Antworten vorliegen, welche die fachliche Logik und die Folgenabschätzung hinter dem Entscheid nachvollziehbar darlegen. Gerade angesichts der möglichen Auswirkungen auf die präklinische Notfallversorgung und die Krisenvorsorge wäre eine transparente Begründung aus Sicht des IVR notwendig. Der IVR hält deshalb an seiner bisherigen Position fest, dass eine solche einseitige und ohne Einbezug der Betroffenen Veränderung einer Verordnung, für die medizinische Versorgung der Schweizer Bevölkerung höchst problematisch anzusehen ist.
Parallel dazu wurde die Problematik auch auf politischer Ebene aufgenommen. Nationalrat Yvan Pahud hat am 18. Juni 2026 eine entsprechende Motion eingereicht. Eine offizielle Stellungnahme des Bundesrates dazu ist bis heute noch nicht publiziert.
Für den IVR bleibt damit eine zentrale Frage unbeantwortet: Wie soll das Rettungswesen seine personelle Resilienz und seine Leistungsfähigkeit sowohl für den täglichen Betrieb als auch für zukünftige Krisen stärken, wenn ihm gleichzeitig durch regulatorische Massnahmen potenziell genau jene spezialisierten Ressourcen entzogen werden, auf denen diese Resilienz beruht?
Für den IVR ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit sämtlichen Akteuren zentral, denn nur durch ein gemeinsames Vorgehen, können alle ihren Auftrag erfüllen.


